Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 52, Nein: 0

Beschluss:

1. Der Kreistag billigt den in der Anlage beigefügten Entwurf der Satzung der „Gesundheitszentren der Kliniken im Naturpark Altmühltal gGmbH“ mit Sitz in Kösching und beschließt demgemäß die Gründung bzw. die Eingehung der mittelbaren Beteiligung des Landkreises an der „Gesundheitszentren der Kliniken im Naturpark Altmühltal gGmbH“.

 

2. Die Unternehmenssatzung der „Kliniken im Naturpark Altmühltal, Kommunalunternehmen des Landkreises Eichstätt, A.d.ö.R.“, vom 22.7.2020 (ABl. für den Landkreis Eichstätt und die Stadt Eichstätt Nr. 29 vom 24.7.2020, S. 1), geändert durch Satzung vom 21.10.2020 (ABl. Nr. 43 v. 23.10.2020, S. 2), wird wie folgt geändert:

 

a) § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„Gegenstand des KU ist die Erbringung ambulanter und stationärer heilberuflicher Leistungen, insbesondere durch den Betrieb der Klinik Eichstätt und der Klinik Kösching sowie durch den Betrieb ergänzender ambulanter Versorgungseinrichtungen (z.B. Gesundheitszentren). Gegenstand des KU ist außerdem der Betrieb der Seniorenheime Anlautertal Titting und Pflegestation der Klinik Eichstätt sowie der zugehörigen Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe.“

 

b) § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„Aufgabe der Kliniken und ergänzender ambulanter Versorgungseinrichtungen ist es, [...].“

 

c) § 2 Abs. 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

 

„Das KU ist ferner berechtigt, Kooperationen mit ambulanten Versorgungseinrichtungen zu schließen und zu diesem Zweck Anteile von steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften zu halten und zu verwalten.“

 

d) § 5 wird um folgenden, d.h. um einen achten Absatz ergänzt:

 

„Der Verwaltungsrat kann allgemein oder für den Einzelfall einzelne oder allen Mitgliedern des Vorstands Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.“

 

e) § 8 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt ergänzt:

 

„und die Erteilung von Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB“

 

f) § 8 Abs. 3 wird wie folgt um eine neue Nr. 12 ergänzt:

 

„die Ausübung der Gesellschafterrechte in Gesellschafterversammlungen der „Gesundheitszentren der Kliniken im Naturpark Altmühltal gGmbH“ durch den Vorstand als Gesellschaftervertreter.“

 

3. Der Landrat wird ermächtigt, an der Unternehmenssatzung der „Kliniken im Naturpark Altmühltal, Kommunalunternehmen des Landkreises Eichstätt, A.d.ö.R.“, und an der Änderungssatzung (s.o. Nr. 2) solche geringfügigen oder redaktionellen Änderungen vorzunehmen, die vom Registergericht, vom Notariat, vom Finanzamt, von der Regierung von Oberbayern, von der IHK für München und Oberbayern, vom Wirtschaftsprüfer oder vom Steuerberater für erforderlich erachtet werden. Über solche Änderungen wird der Landrat den Kreistag informieren.“