Beschluss:
1. Der Kreistag billigt den in der
Anlage beigefügten Entwurf der Satzung der „Gesundheitszentren der Kliniken im
Naturpark Altmühltal gGmbH“ mit Sitz in Kösching und beschließt demgemäß die
Gründung bzw. die Eingehung der mittelbaren Beteiligung des Landkreises an der „Gesundheitszentren
der Kliniken im Naturpark Altmühltal gGmbH“.
2. Die Unternehmenssatzung der
„Kliniken im Naturpark Altmühltal, Kommunalunternehmen des Landkreises
Eichstätt, A.d.ö.R.“, vom 22.7.2020 (ABl. für den Landkreis Eichstätt und die
Stadt Eichstätt Nr. 29 vom 24.7.2020, S. 1), geändert durch Satzung vom
21.10.2020 (ABl. Nr. 43 v. 23.10.2020, S. 2), wird wie folgt geändert:
a) § 2 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
„Gegenstand des KU ist die
Erbringung ambulanter und stationärer heilberuflicher Leistungen, insbesondere
durch den Betrieb der Klinik Eichstätt und der Klinik Kösching sowie durch den
Betrieb ergänzender ambulanter Versorgungseinrichtungen (z.B.
Gesundheitszentren). Gegenstand des KU ist außerdem der Betrieb der
Seniorenheime Anlautertal Titting und Pflegestation der Klinik Eichstätt sowie
der zugehörigen Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe.“
b) § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
wird wie folgt gefasst:
„Aufgabe der Kliniken und
ergänzender ambulanter Versorgungseinrichtungen ist es, [...].“
c) § 2 Abs. 3 wird um folgenden
Satz 2 ergänzt:
„Das KU ist ferner berechtigt,
Kooperationen mit ambulanten Versorgungseinrichtungen zu schließen und zu
diesem Zweck Anteile von steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften zu halten und
zu verwalten.“
d) § 5 wird um folgenden, d.h. um
einen achten Absatz ergänzt:
„Der Verwaltungsrat kann allgemein
oder für den Einzelfall einzelne oder allen Mitgliedern des Vorstands Befreiung
von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.“
e) § 8 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt
ergänzt:
„und die Erteilung von Befreiungen
von den Beschränkungen des § 181 BGB“
f) § 8 Abs. 3 wird wie folgt um
eine neue Nr. 12 ergänzt:
„die Ausübung der
Gesellschafterrechte in Gesellschafterversammlungen der „Gesundheitszentren der
Kliniken im Naturpark Altmühltal gGmbH“ durch den Vorstand als
Gesellschaftervertreter.“
3. Der Landrat wird ermächtigt, an
der Unternehmenssatzung der „Kliniken im Naturpark Altmühltal,
Kommunalunternehmen des Landkreises Eichstätt, A.d.ö.R.“, und an der
Änderungssatzung (s.o. Nr. 2) solche geringfügigen oder redaktionellen
Änderungen vorzunehmen, die vom Registergericht, vom Notariat, vom Finanzamt,
von der Regierung von Oberbayern, von der IHK für München und Oberbayern, vom Wirtschaftsprüfer
oder vom Steuerberater für erforderlich erachtet werden. Über solche Änderungen
wird der Landrat den Kreistag informieren.“