Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 50, Nein: 1

Beschluss:

 

1. Der Kreistag beauftragt die Verwaltung mit der Realisierung von Sitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung gemäß Sachvortrag.

 

2. Die Geschäftsordnung des Kreistags wird wie folgt geändert:

 

a) Nach § 14 wird eingefügt:

 

„§ 14a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

 

(1) Kreisräte können an den im Großen Sitzungssaal des Landratsamts stattfindenden Sitzungen der Ausschüsse (§§ 30 ff.) mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 41a Abs. 1 Satz 1, 3, 6, Abs. 3 LKrO). Die Teilnahme setzt voraus, dass die Absicht der Teilnahme bis spätestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn der Kreisverwaltung angezeigt wird; bei Sitzungen, die an einem Montag stattfinden, bedarf es der Anzeige bis spätestens montags 8 Uhr.

 

(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen,

 

1. wenn das vom Landrat in der Ladung feststellt wird,

 

2. wenn das spätestens am 4. Tag vor der Sitzung von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder gegenüber dem Landrat verlangt wird oder

 

3. soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 50a Abs. 1 Satz 1 LKrO geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 50a Abs. 2 LKrO zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen (Art. 41a Abs. 2 LKrO).

 

(3) Der Landkreis stellt den Kreisräten die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung. Art. 41a Abs. 4 und 5 LKrO bleiben unberührt.“

 

b) § 37c (Klima- und Energiebeirat) wird folgender Absatz angefügt:

 

„(4) § 14a gilt entsprechend.“

 

c) § 47 (Inkrafttreten) wird folgender Satz angefügt:

 

„§ 14a und § 37c Abs. 4 treten spätestens mit Ablauf des 30.4.2024 außer Kraft.“