Beschluss:
1. Die Kostenübernahme des
Jugendamtes für die Mittagsverpflegung in
Kindertageseinrichtungen (§ 90 Abs. 1 SGB
VIII) erfolgt weiterhin in Form
eines für alle Einrichtungsformen
einheitlichen Pauschalbetrages. Die
Erstattung erfolgt direkt an die
Betreuungseinrichtungen.
2. Der monatliche
Pauschalbetrag je Kind wird ab 01.09.2021 festgesetzt auf
57,60 Euro.