Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

1. Dem Rechtsformwechsel der Kliniken im Naturpark Altmühltal GmbH mit dem Sitz in Eichstätt in ein selbstständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen, Art. 77 BayLKrO) des Landkreises Eichstätt gemäß Art. 77 Abs. 2a BayLKrO wird zugestimmt. Steuerlicher Übertragungsstichtag soll der 1.1.2021 sein.

 

2. Die als Anlage beigefügte Unternehmenssatzung der „Kliniken im Naturpark Altmühltal, Kommunalunternehmen des Landkreises Eichstätt, A.d.ö.R.“ wird beschlossen.

 

3. Die im Amtsblatt des Landkreises Eichstätt Nr. 42 vom 18.10.2019 bekanntgemachte Unternehmenssatzung der „Kliniken im Naturpark Altmühltal, Kommunalunternehmen des Landkreises Eichstätt, A.d.ö.R.“ vom 24.5.2019, der zugrundeliegende Beschluss des Kreistags vom 8.4.2019 und ein aufgrund dessen etwaig entstandenes Kommunalunternehmen werden aufgehoben.

 

4. Den in Ziffer II. § 1 und § 2 Nrn. 1 bis 7 des Entwurfes der Urkunde über den Formwechselbeschluss (Anlage) zu fassenden Beschlüssen wird mit nachfolgendem Wortlaut zugestimmt:

 

„II.
Gesellschafterversammlung

Der Landkreis Eichstätt als alleiniger Gesellschafter der Kliniken im Naturpark Altmühltal GmbH mit dem Sitz in Eichstätt hält hiermit unter Verzicht auf alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristerfordernisse für die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Gesellschaft ab und beschließt einstimmig, was folgt:

 

§ 1
Zusammenlegung Geschäftsanteile

Die vom Landkreis Eichstätt an der Kliniken im Naturpark Altmühltal GmbH mit dem Sitz in Eichstätt gehaltenen zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von EUR 2.090.000,00 (lfd. Nr. 1) und EUR 110.000,00 (lfd. Nr. 2) werden unter Anzeige an die Gesellschaft zu einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 2.200.000,00 (in Worten: zwei Millionen zweihunderttausend Euro) mit der lfd. Nr. 3 zusammengelegt.

 

§ 2
Formwechsel

1.  Die Kliniken im Naturpark Altmühltal GmbH mit dem Sitz in Eichstätt wird durch Formwechsel gemäß §§ 193 ff. UmwG, Art. 77 Abs. 2a BayLKrO umgewandelt in ein selbstständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen, Art. 77 BayLKrO), nachstehend auch „Rechtsträger neuer Rechtsform“ oder „Kommunalunternehmen“ genannt.
 
2.  Das Kommunalunternehmen führt die Firma

Kliniken im Naturpark Altmühltal,
Kommunalunternehmen des Landkreises Eichstätt, A. d. ö. R.

und hat seinen Sitz in Eichstätt.

 

3.  Das Stammkapital des formwechselnden Rechtsträgers wird zum Stammkapital des Rechtsträgers neuer Rechtsform und beträgt EUR 2.200.000,00. Alleiniger Träger des Rechtsträgers neuer Rechtsform ist der Landkreis Eichstätt.

 

4.  Sonderrechte für Dritte, insbesondere Rechte im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG einschließlich solcher gemäß § 23 UmwG bestehen bei der GmbH nicht und werden bei dem Rechtsträger neuer Rechtsform auch nicht gewährt.

 

5.  Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Landkreis Eichstätt und dem Rechtsträger neuer Rechtsform sowie zwischen den Organen des Rechtsträgers neuer Rechtsform gilt die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte Kommunalunternehmenssatzung. Auf die vom Notar mitverlesene Anlage wird verwiesen.

 

6.  Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen:

 

Bei der Kliniken im Naturpark Altmühltal GmbH mit dem Sitz in Eichstätt sind derzeit (Stand 01.07.2020) 1.071 Arbeitnehmer angestellt. Hieran ändert sich durch den Formwechsel nichts.

 

Die bestehenden Arbeitsverhältnisse werden vom Rechtsträger neuer Rechtsform als Arbeitgeber mit den bestehenden Arbeitsverträgen fortgesetzt. Die Vorgesetztenfunktion wird durch den Vorstand des Rechtsträgers neuer Rechtsform ausgeübt.

    

Allerdings endet die Organstellung des Geschäftsführers des formwechselnden Rechtsträgers mit dem Wirksamwerden des Formwechsels. Im Anschluss an den Formwechsel wird das Kommunalunternehmen nach außen durch den Vorstand vertreten. Insofern ist beabsichtigt, den Geschäftsführer des formwechselnden Rechtsträgers zum Vorstand des Kommunalunternehmens zu bestellen.

 

Der Formwechsel bleibt tarifrechtlich ohne Auswirkungen.
 
Das Betriebsverfassungsgesetz findet beim Rechtsträger neuer Rechtsform keine Anwendung mehr. Es gilt das Bayerische Personalvertretungsgesetz mit seinen vom Betriebsverfassungsrecht teilweise abweichenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbeständen.
 
Die Betriebsvereinbarungen gelten nicht fort, werden jedoch als Dienst­vereinbarungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat neu abgeschlossen, soweit dies nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz zulässig ist. Bis zum Neuabschluss von Dienstvereinbarungen wandeln sich die Betriebsvereinbarungen in individualrechtliche Abreden um. Soweit ein Neuabschluss von Dienstvereinbarungen nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz nicht zulässig ist, wandeln sich die Betriebsvereinbarungen dauerhaft in individualrechtliche Abreden um.
 
Ein Wirtschaftsausschuss und ein nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mitbestimmter Aufsichtsrat kann beim Rechtsträger neuer Rechtsform nicht gebildet werden.
 
Der Formwechsel hat für die Arbeitnehmer des formwechselnden Rechtsträgers keine anderen als die gesetzlichen Folgen. Weitere Maßnahmen sind weder vorgesehen noch veranlasst.

 

7.  Der Betriebsrat der GmbH bleibt nach dem Wirksamwerden des Formwechsels als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.“

 

 

5. Der Landrat wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit dem Rechtsformwechsel erforderlichen und/oder zweckdienlichen Erklärungen abzugeben und Gesellschafterbeschlüsse zu fassen, insbesondere dazu, den Formwechsel in einer Gesellschafterversammlung der Kliniken im Naturpark Altmühltal GmbH mit dem Sitz in Eichstätt zu beschließen und die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister sowie alle mit dem Rechtsformwechsel zusammenhängenden und notwendigen Schritte zu veranlassen. Der Landrat und die Kreisverwaltung werden ermächtigt, an den Entwürfen solche redaktionellen Änderungen vorzunehmen, die vom Notariat, vom Registergericht oder von der Rechtsaufsichtsbehörde (Regierung von Oberbayern) für erforderlichen und/oder zweckdienlich angesehen werden.