Beschluss:
1. Dem Rechtsformwechsel der Kliniken im Naturpark
Altmühltal GmbH mit dem Sitz in Eichstätt in ein selbstständiges Unternehmen in
der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen, Art.
77 BayLKrO) des Landkreises Eichstätt gemäß Art. 77 Abs. 2a BayLKrO wird
zugestimmt. Steuerlicher Übertragungsstichtag soll der 1.1.2021 sein.
2. Die als Anlage beigefügte Unternehmenssatzung
der „Kliniken im Naturpark Altmühltal, Kommunalunternehmen des Landkreises
Eichstätt, A.d.ö.R.“ wird beschlossen.
3. Die im Amtsblatt des Landkreises Eichstätt Nr.
42 vom 18.10.2019 bekanntgemachte Unternehmenssatzung der „Kliniken im
Naturpark Altmühltal, Kommunalunternehmen des Landkreises Eichstätt, A.d.ö.R.“
vom 24.5.2019, der zugrundeliegende Beschluss des Kreistags vom 8.4.2019 und
ein aufgrund dessen etwaig entstandenes Kommunalunternehmen werden aufgehoben.
4. Den in Ziffer II. § 1 und § 2 Nrn. 1 bis 7 des
Entwurfes der Urkunde über den Formwechselbeschluss (Anlage) zu fassenden
Beschlüssen wird mit nachfolgendem Wortlaut zugestimmt:
„II.
Gesellschafterversammlung
Der
Landkreis Eichstätt als alleiniger Gesellschafter der Kliniken im Naturpark
Altmühltal GmbH mit dem Sitz in Eichstätt hält hiermit unter Verzicht auf alle
gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristerfordernisse für die
Einberufung, Vorbereitung und Durchführung eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung der Gesellschaft ab und beschließt einstimmig, was
folgt:
§ 1
Zusammenlegung Geschäftsanteile
Die vom
Landkreis Eichstätt an der Kliniken im Naturpark Altmühltal GmbH mit dem Sitz
in Eichstätt gehaltenen zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von EUR
2.090.000,00 (lfd. Nr. 1) und EUR 110.000,00 (lfd. Nr. 2) werden unter Anzeige
an die Gesellschaft zu einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 2.200.000,00
(in Worten: zwei Millionen zweihunderttausend Euro) mit der lfd. Nr. 3
zusammengelegt.
§ 2
Formwechsel
1. Die Kliniken im Naturpark Altmühltal GmbH mit dem Sitz in
Eichstätt wird durch Formwechsel gemäß §§ 193 ff. UmwG, Art. 77 Abs. 2a
BayLKrO umgewandelt in ein selbstständiges Unternehmen
in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen,
Art. 77 BayLKrO), nachstehend auch „Rechtsträger neuer Rechtsform“ oder
„Kommunalunternehmen“ genannt.
2. Das Kommunalunternehmen führt die Firma
Kliniken im Naturpark Altmühltal,
Kommunalunternehmen des Landkreises Eichstätt, A. d. ö. R.
und hat
seinen Sitz in Eichstätt.
3. Das
Stammkapital des formwechselnden Rechtsträgers wird zum Stammkapital des
Rechtsträgers neuer Rechtsform und beträgt EUR 2.200.000,00. Alleiniger Träger
des Rechtsträgers neuer Rechtsform ist der Landkreis Eichstätt.
4. Sonderrechte
für Dritte, insbesondere Rechte im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG
einschließlich solcher gemäß § 23 UmwG bestehen bei der GmbH nicht und werden
bei dem Rechtsträger neuer Rechtsform auch nicht gewährt.
5. Für das
Rechtsverhältnis zwischen dem Landkreis Eichstätt und dem Rechtsträger neuer
Rechtsform sowie zwischen den Organen des Rechtsträgers neuer Rechtsform gilt
die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte Kommunalunternehmenssatzung. Auf
die vom Notar mitverlesene Anlage wird verwiesen.
6. Folgen des
Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit
vorgesehenen Maßnahmen:
Bei der
Kliniken im Naturpark Altmühltal GmbH mit dem Sitz in Eichstätt sind derzeit
(Stand 01.07.2020) 1.071 Arbeitnehmer angestellt. Hieran ändert sich durch den
Formwechsel nichts.
Die
bestehenden Arbeitsverhältnisse werden vom Rechtsträger neuer Rechtsform als
Arbeitgeber mit den bestehenden Arbeitsverträgen fortgesetzt. Die
Vorgesetztenfunktion wird durch den Vorstand des Rechtsträgers neuer Rechtsform
ausgeübt.
Allerdings
endet die Organstellung des Geschäftsführers des formwechselnden Rechtsträgers
mit dem Wirksamwerden des Formwechsels. Im Anschluss an den Formwechsel wird
das Kommunalunternehmen nach außen durch den Vorstand vertreten. Insofern ist
beabsichtigt, den Geschäftsführer des formwechselnden Rechtsträgers zum
Vorstand des Kommunalunternehmens zu bestellen.
Der
Formwechsel bleibt tarifrechtlich ohne Auswirkungen.
Das
Betriebsverfassungsgesetz findet beim Rechtsträger neuer Rechtsform keine
Anwendung mehr. Es gilt das Bayerische Personalvertretungsgesetz mit seinen vom
Betriebsverfassungsrecht teilweise abweichenden Mitbestimmungs- und
Mitwirkungstatbeständen.
Die
Betriebsvereinbarungen gelten nicht fort, werden jedoch als Dienstvereinbarungen
zwischen Dienststellenleiter und Personalrat neu abgeschlossen, soweit dies
nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz zulässig ist. Bis zum
Neuabschluss von Dienstvereinbarungen wandeln sich die Betriebsvereinbarungen
in individualrechtliche Abreden um. Soweit ein Neuabschluss von
Dienstvereinbarungen nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz nicht
zulässig ist, wandeln sich die Betriebsvereinbarungen dauerhaft in
individualrechtliche Abreden um.
Ein
Wirtschaftsausschuss und ein nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mitbestimmter
Aufsichtsrat kann beim Rechtsträger neuer Rechtsform nicht gebildet werden.
Der
Formwechsel hat für die Arbeitnehmer des formwechselnden Rechtsträgers keine
anderen als die gesetzlichen Folgen. Weitere Maßnahmen sind weder vorgesehen
noch veranlasst.
7. Der Betriebsrat der GmbH bleibt nach dem
Wirksamwerden des Formwechsels als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu
den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.“
5. Der Landrat wird ermächtigt, alle im
Zusammenhang mit dem Rechtsformwechsel erforderlichen und/oder zweckdienlichen
Erklärungen abzugeben und Gesellschafterbeschlüsse zu fassen, insbesondere
dazu, den Formwechsel in einer Gesellschafterversammlung der Kliniken im Naturpark
Altmühltal GmbH mit dem Sitz in Eichstätt zu beschließen und die Eintragung der
Umwandlung in das Handelsregister sowie alle mit dem Rechtsformwechsel
zusammenhängenden und notwendigen Schritte zu veranlassen. Der Landrat und die
Kreisverwaltung werden ermächtigt, an den Entwürfen solche redaktionellen
Änderungen vorzunehmen, die vom Notariat, vom Registergericht oder von der
Rechtsaufsichtsbehörde (Regierung von Oberbayern) für erforderlichen und/oder
zweckdienlich angesehen werden.