Beschluss:
Erlass einer
Satzung zur Regelung der Entschädigung der Kreisräte und sonstiger ehrenamtlich
tätiger Kreisbürger
Der Kreistag beschließt den vorgelegten Entwurf einer „Satzung zur Regelung der Entschädigung der Kreisräte und sonstiger ehrenamtlich tätiger Kreisbürger“.
einstimmig beschlossen ja: 61 nein: 0
Festsetzung der
Dienstaufwandsentschädigung und Kfz-Nutzung für den Landrat
1. Die monatliche Dienstaufwandsentschädigung gem. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 KWBG wird auf den jeweiligen Höchstsatz der Anlage 2 zum KWBG für Landräte festgesetzt.
2. Der Landrat ist berechtigt, den Dienstkraftwagen für private Zwecke gegen Kostenerstattung zu benutzen. Als Benutzungsentgelt wird die Entschädigung festgesetzt, die Beamte für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für Dienstfahrten nach dem BayRKG erhalten.
Für notwendige Fahrten zwischen Wohn- und Dienststelle wird der Dienstkraftwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Versteuerung nach dem Einkommensteuerrecht obliegt dem Landrat.